Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Steinhagen (Westf.).
(3)
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle (Westf.) eingetragen.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung christlicher Musik. Die Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Kirchenmusikern sowie deren Unterstützung bei ihrer Arbeit sollen Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sein.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a)
Veranstaltung von Lehrgängen, Konzerten sowie sonstigen Zusammenkünften von Kirchenmusikern. Die von den Teilnehmern erhobenen Unkostenbeiträge sollen so kalkuliert sein, daß sie die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen. Die entstehenden Defizite werden aus Vereinsmitteln finanziert, so daß die Veranstaltungen zu günstigen Preisen angeboten werden können.
(b)
Herausgabe von Lehr- und Lernmitteln, Noten, etc. zu günstigen Preisen, die nicht über den Selbstkosten liegen.
(c)
Unterstützung der Internet-Homepage "www.cantus.org". Diese Internet-Seite bietet Kirchenmusikern kostenlos vielseitige Informationen, die für ihre Arbeit hilfreich sind, z.B. Musikstücke, musikwissenschaftliche Artikel, Hinweise auf und Berichte über kirchenmusikalische Veranstaltungen. Sie soll gleichzeitig für Veröffentlichungen des Vereins genutzt werden und als dessen Kontaktadresse dienen.
Der Verein fördert diese Seiten durch Zuschüsse zu den Betriebskosten, z.B. Gebühren des Internet-Providers (Domain, Speicherplatz, etc.) oder Lizenzgebühren an die Urheber von veröffentlichten Inhalten (Texte, Noten, Bilder, Audio-Medien, etc.).
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO, insbes. § 52 AO Abs. 2, Satz 1). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3)
Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5)
Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitglieder des Vereins
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen
(2)
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(4)
Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(5)
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(6)
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. Daraufhin folgt eine Einladung an das gewählte Ehrenmitglied, diese Wahl anzunehmen. Die Annahme der Wahl bedeutet gleichzeitig den Beitritt zum Verein, falls vorher noch keine Mitgliedschaft bestanden hat. Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
(a)
die Mitgliederversammlung
(b)
der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(3)
Jedes Vereinsmitglied kann für den Fall seiner Abwesenheit bei einer Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung seines Stimmrechts beauftragen. Die Vollmacht dazu muß schriftlich erteilt werden.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6)
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 75% der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, sofern die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies wünscht.
(2)
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
(4)
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über auf ihren Beschluß hin vom Vorstand vorgelegte Haushaltspläne des Vereines.
(6)
Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(7)
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie kann einen oder mehrere Rechnungsprüfer bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
(8)
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
(a)
Gebührenbefreiungen;
(b)
Aufgaben des Vereins;
(c)
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
(d)
Beteiligung an Gesellschaften;
(e)
Aufnahme von Darlehen ab 5.000,00 Euro;
(f)
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
(g)
Mitgliedsbeiträge;
(h)
Satzungsänderungen;
(i)
Auflösung des Vereins.
(j)
Ehrenmitgliedschaften gem. § 4 (6)
(9)
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Versammlung aufgeführt worden ist.
(10)
Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und mindestens eine(n) Stellvertreter(in). Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4)
Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und den Stellvertreter(inne)n vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können nur Vorstandsmitglieder verfügen. Die Aufnahme von Darlehen im Sinne des § 7 Abs. 8e ist nur nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung gestattet.
(6)
Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(7)
Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(8)
Der Vorstand kann - unbeschadet seiner eigenen Verantwortung - für bestimmte, projektbezogene Tätigkeiten, wenn diese eine besondere fachliche Kompetenz erforden, seine Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren, die über die entsprechende Qualifikation verfügen.
(9)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von Versammlungsleiter und Protokollführer, die der Vorstandssitzungen von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Vereinsfinanzierung
(1)
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
(a)
Spenden;
(b)
Mitgliedsbeiträge;
(c)
Unkostenbeiträge für seine Tätigkeiten;
(d)
Zuwendungen Dritter;
(e)
Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
(2)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeitskreis Musik in der Jugend (AMJ), Wolfenbüttel, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kirchenmusik zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Verinsregister in Kraft.
Dortmund, den 05. September 1999
[Unterschriften der Gründungsmitglieder]
zuletzt geändert in der Mitgliederverammlung am 15.10.2014